Autounfall | Glossar
- Abzug „neu für alt“ – Findet vorwiegend im Kaskobereich Anwendung, beschreibt die Wertverbesserung beim Austausch älterer oder Verschleiß abhängiger Teile, Versicherung reduzieren Entschädigungszahlungen um die „NFA“ Differenz. Kann ggf. durch Einsatz günstiger oder gebrauchter Ersatzteile vermieden werden.
- Ersparte Eigenkosten – findet Anwendung bei Nutzung eines Mietwagens während der Reparaturzeit. Beschreibt den ersparten Verschleiß am eigenen Fahrzeug und wird von Versicherungen mit 3 bis 10% in Abzug gebracht. Gute Autovermieter berücksichtigen dies bei der Einstufung in die Unfallersatzgruppe, so dass der Geschädigte diese Kosten spart.
- Schadenminderungspflicht – die Verpflichtung des Geschädigten Kosten für die Versicherung so gering wie möglich zu halten. Z.B. Reparatur unverzüglich zu beauftragen oder Mietwagen bei Fahrzeugfertigstellung sofort zurückzugeben.
- Totalschaden – ein „echter“ Totalschaden liegt vor, wenn eine Reparatur tatsächlich nicht mehr möglich ist. Siehe auch – wirtschaftlicher Totalschaden
- Unfallersatzgruppe – Fahrzeuge werden gemäß der sogenannten Schwacke-Liste nach Typ, Modell und Leistung in Unfallersatzgruppen geordnet. Sie regeln die Zuordnung von Unfallersatzwagen.
- Wiederbeschaffungswert – die Summe die für den Kauf eines gleichwertigen Fahrzeuges aufzuwenden ist
- Wirtschaftlicher Totalschaden – liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges überschreiten. Reparaturen können jedoch auf Wunsch des Geschädigten bis zu 30% über Wiederbeschaffungswert ausgeführt werden.